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   VGH Bayern, 05.12.2002 - 23 B 02.2252   

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https://dejure.org/2002,35764
VGH Bayern, 05.12.2002 - 23 B 02.2252 (https://dejure.org/2002,35764)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05.12.2002 - 23 B 02.2252 (https://dejure.org/2002,35764)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05. Dezember 2002 - 23 B 02.2252 (https://dejure.org/2002,35764)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • bay-gemeindetag.de

    Kostentragung für Grundstücksanschlüsse und Beitragserhebung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • VerfGH Bayern, 20.11.2003 - 12-VII-02

    Anliegerregie für Grundstücksanschlüsse im öffentlichen Straßengrund

    Art. 9 Abs. 1 KAG wirke also in seiner Neufassung insoweit auf die Gestal­tungsfreiheit der Gemeinden ein, als er die Möglichkeit, die Grundstücksanschlüsse von der öffentlichen Einrichtung auszunehmen, nur noch hinsichtlich des nicht im öf­fentlichen Straßengrund befindlichen Teils als gegeben ansehe (vgl. VGH n.F. 53, 124/128 ff.; ferner BayVGH vom 10. März 1999 Az. 23 ZB 99.592; BayVBl 2000, 181/182; vom 26. Oktober 2000 Az. 23 B 00.1277; BayVBl 2001, 692; vom 5. Dezember 2002 Az. 23 B 02.2252).
  • VGH Bayern, 23.11.2004 - 23 N 04.1292

    Nichtigkeit einer Beitragssatzung und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung;

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  • VGH Bayern, 31.01.2013 - 20 N 12.1060

    Normenkontrollverfahren

    Jedoch verstößt die Übergangsregelung in § 3 a gegen den Gleichheitssatz sowie das Äquivalenz- und das Vorteilsprinzip (Art. 3 Abs. 1 GG, Art, 118 Abs. 1 BV, Art. 15 Abs. 1 Satz 2 GO, Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 KAG), ist deswegen nichtig und führt zur Nichtigkeit der Abgabensatzung im Beitragsteil, weil die Antragsgegnerin ihre - aus ihrer Sicht erstmals gültige - Abgabesatzung nicht ohne Übergangsregelung erlassen wollte (vgl. BayVGH, U.v. 5.12.2002 Az. 23 B 02.2252 = BayVBl 2003, 566 = GK 2003 Nr. 11).
  • VG München, 31.01.2008 - M 10 K 06.3783

    Nichtiges Satzungsrecht; nichtige Übergangsregelung

    Aus der Nichtigkeit des § 16 Abs. 3 BGS/EWS folgt die Gesamtnichtigkeit der Satzung im Beitragsteil, weil nicht angenommen werden kann, dass der Satzungsgeber die Satzung auch ohne diese Regelung erlassen hätte (BayVGH vom 23.11.1993, GK 1994 Nr. 147; vom 5.12.2002, BayVBl. 2003, 566).
  • VGH Bayern, 31.01.2013 - 20 N 12.1208

    Normenkontrollverfahren

    Jedoch verstößt die Übergangsregelung in § 3 a gegen den Gleichheitssatz sowie das Äquivalenz- und das Vorteilsprinzip (Art. 3 Abs. 1 GG, Art, 118 Abs. 1 BV, Art. 15 Abs. 1 Satz 2 GO, Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 KAG), ist deswegen nichtig und führt zur Nichtigkeit der Abgabesatzung, weil die Antragsgegnerin ihre - aus ihrer Sicht erstmals gültige - Abgabesatzung nicht ohne Übergangsregelung erlassen wollte (vgl. BayVGH, U.v. 5.12.2002 Az. 23 B 02.2252 = BayVBl 2003, 566 = GK 2003 Nr. 11).
  • VG Würzburg, 29.01.2020 - W 2 K 19.1220

    Zur Nichtigkeit einer Beitrags und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung

    Die Übergangsregelungen in § 16 BGS-EWS 2011 sind deswegen rechtsunwirksamen und führen zur Rechtsunwirksamkeit der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung 2011 im Beitragsteil, weil nicht anzunehmen ist, dass die Klägerin ihre - aus ihrer Sicht erstmals gültige - Abgabesatzung ohne Übergangsregelung hätte erlassen wollen (vgl. BayVGH, U.v. 5.12.2002 - 23 B 02.2252 - juris).
  • VG Würzburg, 29.01.2020 - W 2 K 19.1221

    Herstellungsbeitrag zur öffentlichen Wasserversorgungsanlage

    Die Übergangsregelungen in § 16 BGS-WAS 2011 sind deswegen rechtsunwirksamen und führen zur Rechtsunwirksamkeit der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung 2011 im Beitragsteil, weil nicht anzunehmen ist, dass die Klägerin ihre - aus ihrer Sicht erstmals gültige - Abgabesatzung ohne Übergangsregelung hätte erlassen wollen (vgl. BayVGH, U.v. 5.12.2002 - 23 B 02.2252 - juris).
  • VG München, 21.10.2010 - M 10 K 09.5456

    Übergangsregelung

    Es ist nicht hinreichend dargelegt, dass die fehlende Beitragsabstufung zwischen Alt- und Neuanschließern in ihrem § 6 (vgl. BayVGH v. 5.12.2002 BayVBl 2003, 566/568) zur Nichtigkeit der Satzung führt.
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